Beitragsordnung

Beitragsordnung

Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und -juristen e.V. (VWJ)


–      Beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 22.04.2021 –


  1. BEITRAGSPFLICHT 

Gemäß § 5 der Satzung der Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und –juristen e.V. (im Folgenden „VWJ” genannt) haben Mitglieder die Pflicht die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge bei Fälligkeit zu leisten.

 

2.      MITGLIEDSARTEN

(1)   Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der VWJ hat der Verein folgende Mitgliedsarten:

a)     Ordentliche Mitglieder (Vollmitgliedschaft), 

b)    Studentische Mitglieder (Anwartschaft),

c)     Ehrenmitglieder (Ehrenmitgliedschaft),

d)    Fördernde Mitglieder (Fördermitgliedschaft). 

(2)   Die Voraussetzungen für die entsprechenden Mitgliedsarten werden durch § 3 Abs. 2-5 der Satzung der VWJ bestimmt.


3.     BEITRAG FÜR ORDENTLICHE MITGLIEDER (VOLLMITGLIEDSCHAFT)

(1)   Ordentliche Mitglieder zahlen einen Regelbeitrag. Dieser beträgt 30,00 EUR pro Jahr.

(2)   Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung Beitragsreduktionen und -erlasse festsetzen für Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein engagieren.


4.    BEITRAG FÜR STUDENTISCHE MITGLIEDER (ANWARTSCHAFT)

(1)   Studentische Mitglieder zahlen einen Beitrag von 10,00 EUR pro Jahr.

(2)   Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung Beitragsreduktionen und -erlasse festsetzen für Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein engagieren.


5.    BEITRAG FÜR EHRENMITGLIEDER (EHRENMITGLIEDSCHAFT)

Ehrenmitglieder sind von ihrer Beitragspflicht befreit. Es steht ihnen frei einen Beitrag zu leisten.


6.    BEITRAG FÜR FÖRDERNDE MITGLIEDER (FÖRDERMITGLIEDSCHAFT)

Fördernde Mitglieder zahlen einen individuell mit dem Vorstand vereinbarten Beitrag. Dieser Beitrag darf den Beitrag eines ordentlichen Mitglieds (Vollmitgliedschaft) nicht unterschreiten.


7.     FREIWILLIGE LEISTUNGEN

Mitgliedern steht es frei, freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. Sie erhalten dafür keine Sonderleistungen und sind allen anderen Mitgliedern gleichgestellt. 


8.     BEITRAGSEINZUG; FÄLLIGKEIT DER BEITRÄGE

(1)   Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per SEPA-Lastschrift eingezogen. Bei Eintritt in den Verein ist für den Mitgliedsbeitrag eine Einzugsermächtigung/SEPA-Mandat (Lastschriftverfahren) zu erteilen. 

(2)   Der Beitrag wird am 31.01. eines jeden Kalenderjahres eingezogen. Beginnt die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitrag zwei Wochen nach Aufnahme fällig. 


9.     SONDERANPASSUNGEN

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung kann der Vorstand in Sonderfällen Beitragsreduktionen und -erlasse für einzelne Mitgliedern oder allgemein für Sonderfälle wie beispielsweise für eine unterjährige Aufnahme von Mitgliedern beschließen.


10.  INKRAFTTRETEN

(1)   Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 22.04.2021 in Kraft und entfaltet für nach dem 23.04.2021 unmittelbare Wirkung.

(2)   Die Beitragsordnung ist solange rechtswirksam, bis sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert wird.


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